Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 376

§ 376 – Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre Auslagen.
  • Auch stellvertretende Mitglieder erhalten eine Erstattung.
  • Es wird eine Entschädigung gewährt.
  • Der Verwaltungsrat kann feste Beträge für die Erstattung festlegen.
  • Die Regelung betrifft nur die finanziellen Aspekte der Mitglieder.