Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 376
§ 376 – Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre Auslagen.
- Auch stellvertretende Mitglieder erhalten eine Erstattung.
- Es wird eine Entschädigung gewährt.
- Der Verwaltungsrat kann feste Beträge für die Erstattung festlegen.
- Die Regelung betrifft nur die finanziellen Aspekte der Mitglieder.